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Ute und Thomas Franz, Weilburg, Mai 2003
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Auszug aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie (KUG)
Vom 9. Januar 1907, zuletzt geändert am 2. März 1974 (vollständig soweit
noch gültig)
- Das Gesetz wurde durch § 141 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 mit
Wirkung vom 1.1.1966 aufgehoben, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen
betrifft -
§ 22 (Recht am eigenen Bild)
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder
öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine
Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe
von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige
im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des
Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern des Abgebildeten.
§ 23 (Recht am eigenen Bild, Ausnahmeregelungen)
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur
Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft
oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die
dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die
Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und
Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder,
falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
§ 33 (Strafvorschrift)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau
stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
§ 48 (Verjährung)
Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen
widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die
Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines
Bildnisses verjähren in drei Jahren.
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